tag:blogger.com,1999:blog-73008056790168657392024-03-13T16:19:00.448-07:00WohnungseigentumsrechtKanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.comBlogger44125tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-82662516954638939762018-09-30T09:34:00.001-07:002018-09-30T09:34:08.199-07:00<h2>
Einigung über ein Sondernutzungsrecht ohne Grundbucheintrag bindet den
Rechtsnachfolger nicht; §§ 10 Abs. 2 u. 3 WEG; 242, 902, 985 BGB</h2>
<h2>
</h2>
<h4>
<a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2710">AG Oberhausen, AZ: 34 C 28/17, 02.05.2018</a> </h4>
<br />
Streitigkeiten aus dem Sondernutzungsrecht - nicht Sondereigentum(!) -
sind WEG-Angelegenheiten gem. § 43 Nr. 1 WEG.
Wurde eine zwischen den Voreigentümern getroffene notarielle
Vereinbarung über den Tausch von sondernutzungsberechtigten Garagen
nicht im Grundbuch eingetragen, ist der Rechtsnachfolger an dieser
Vereinbarung nicht gebunden.
Der Herausgabeanspruch unterliegt nicht der Verjährung, § 902 BGB. Auch
eine Verwirkung kommt nicht in Betracht, da der Sonderrechtsnachfolger
erst mit Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft seinen Anspruch
begründen kann.
Der Anspruch verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, da anderenfalls
die Vorschriften der §§ 10 Abs. 2 und 3 WEG umgangen werden.<br />
<br />
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in der Sache richtig und
entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. AG Bottrop 20 C 50/17).
Interessanter war allerdings die Frage der Zuständigkeit der
WEG-Abteilung im vorliegenden Fall. Diese hatte das Amtsgericht
vorliegend mit dem Hinweis, es gehe um ein Sondernutzungsrecht,
angenommen.
Diese Rechtsauffassung dürfte allerdings falsch sein, da es vorliegend
nicht um den Umfang der Ausübung des Sondernutzungsrechts ging, sondern
um die Frage, wer an der Garage ein Sondernutzungsrecht besitzt, was
jedoch eine sachenrechtliche Streitigkeit darstellt. Diese ist aber
keine WEG-Angelegenheit und somit eine Zivilsache(so auch BGH V ZB
220/09 und OLG Saarbrücken 5 W 370/97). Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-88013393682153228542018-09-30T09:21:00.002-07:002018-09-30T09:23:38.153-07:00<h2>
Verwalter muss Abstimmungsergebnis eines Beschlusses im Protokoll nicht
festhalten / Wohnungseigentümer muss eine Modernisierung auch im
Sondereigentum dulden; §§ 14, 22 WEG</h2>
<h2>
</h2>
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2862"> LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018</a><br />
<br />
Es
besteht keine Pflicht des Verwalters, das Abstimmungsergebnis in der
Niederschrift festzuhalten.
Allerdings ist dann, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, wer bei der
Beschlussfassung anwesend war und abgestimmt hat und wenn dadurch
Zweifel an den festgestellten Mehrheitsverhältnissen bestehen, zu
vermuten, dass der Verwalter die Anzahl der relevanten Zustimmungen zu
Unrecht festgestellt hat.
Der Beschluss über die Anbringung einer Türöffnerautomatik muss nicht
konkret angeben, um welches Modell es sich handeln soll.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch dann, wenn es sich nicht um
eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die
Beschlusskompetenz, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers
Umbaumaßnahmen zu beschließen, wenn diese dem Gemeinschaftseigentum
dienen.
Auch in diesem Zusammenhang durchzuführende modernisierende
Instandsetzungsmaßnahmen müssen geduldet werden.
Auch wenn bei der beschlossenen Modernisierung die qualifizierte 3/4
Mehrheit nicht erreicht ist, ist dies unschädlich, wenn der betroffene
Eigentümer nicht in seinen Rechten über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG
hinaus beeinträchtigt ist. Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-41213469972369752322018-09-30T09:18:00.004-07:002018-09-30T09:23:45.209-07:00<h2>
Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages</h2>
<h2>
</h2>
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2856" target="_self">( AG Oberhausen, Urt. v. 25.09.2018; Az.: 34 C 14/18).</a><br />
<br />
Ein
Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der
Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Eine umfassende Delegation an
einen Dritten steht im Widerspruch zu § 26 Abs. 1 S. 4 WEG und ist
deshalb unzulässig.<br />
<br />
Eine (formularmäßige) Einwilligung zur Erteilung von Untervollmacht
verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. den Grundsatz
ordnungsgemäßer Verwaltung.<br />
<br />
Die Befreiung von § 181 BGB in einem vom Verwalter gestellten
Verwaltervertrag benachteiligt die Wohnungseigentümer unangemessen i.s.
des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.<br />
<br />
Ein Verwaltervertrag darf Regelungsbefugnisse der Wohnungseigentümer nicht auf den Verwalter deligieren.<br />
<br />
Das Abweichen des Wirtschaftsjahres der WEG vom Kalenderjahr kann nicht
durch Verwaltervertrag erfolgen. Die Wohnungseigentümer können das
Wirtschaftsjahr durch Vereinbarung abweichend vom Kalenderjahr
festlegen. Eine jahrelange abweichende Übung reicht hierzu jedoch nicht
aus.<br />
<br />
Preisvereinbarungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, so dass auch
der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht zur Unwirksamkeit
der Klausel nach § 307 BGB führt.<br />
<br />
Grundsätzlich kann für besondere über den im Rahmen, der dem Verwalter
vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegenden
Leistungsumfang eine Sondervergütung im Verwaltervertrag vereinbart
werden, etwa für aufwändige Bauüberwachung und die Geltendmachung von
Baumängeln. Die Klausel muss aber insoweit hinreichend bestimmt sein,
dass ihr zu entnehmen ist, in welchen Fällen der Verwalter eine
Sondervergütung erheben darf. Dies darf nicht allein im Ermessen des
Verwalters stehen. Die Vereinbarung einer Sondervergütung für die
Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen
Eigentümerversammlung ist in dieser Form unwirksam, da eine
Einschränkung der Zusatzvergütung für den Fall schuldhaften
Verwalterhandelns nicht vorhanden ist.<br />
<br />
Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
Wohnungseigentümer Sondervergütungen für Verwalterleistungen
beschließen, die über die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des
Verwalters hinausgehen. Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe
nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen
zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall
berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt
werden kann. Derartige Verwalterklauseln sind im Rahmen der üblichen
Vergütungshöhe zulässig.<br />
<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes <a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=172" target="_self">(BGH, NJW 2012, 2648)</a>
ist eine Gesamtunwirksamkeit des Verwaltervertrages dann anzunehmen,
wenn der unbeanstandet gebliebenen Teil allein sinnvollerweise keinen
Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die
Wohnungseigentümer so beschlossen hätten. Verbleibt nur ein leerer
Vertragstorso zurück, so ist der gesamte Beschluss unwirksam, da nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung auch einen entsprechenden Beschluss nur über
diese Vertragsklauseln gefasst hätten.<br />
<br />
Die Entscheidung des AG Oberhausen ist im Ergebnis zutreffend.
Allerdings hätte das Gericht sämtliche streitgegenständlichen Regelungen
im Verwaltervertrag beanstanden müssen. Dass ein Verstoß gegen die
PAngVO kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB und auch kein Verstoß gegen ein
Verbotsgesetz gem. § 134 BGB darstellt, ist nachvollziehbar, jedoch
führt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm zwangsläufig zur
Ungültigkeit einer darauf gefaßten Beschlussfassung, ohne dass es eines
Rückgriffs auf die §§ 305 ff BGB bedarf. Die zitierte Fundstelle in
Staudinger/Jakoby, 18.Aufl. § 26 RdNr. 185 erklärt sich gerade nicht zur
Beschlussanfechtung. Dass der Verwalter für Mahnungen säumiger
Wohnungseigentümer kein Sonderhonorar, insbesondere keine Mahngebühren
verlangen darf, ist in der Rechtsprechung bisher anders entschieden
worden <a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2135" target="_self">(vgl. AG Reutlingen 11 C 105/16)</a>.
Dass der Verwalter sich Sondervergütungen im Verwaltervertrag
verklausulieren darf, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören,
ist zwar richtig, jedoch hatte das AG Oberhausen verkannt, dass
Mahnungen an säumige Eigentümer gerade zu den gesetzlichen Aufgaben
gehören, ebenso, wie die Überwachung von Instandsetzungsmassnahmen. Ein
Sonderhonorar für derartige Tätigkeiten kann aber nicht durch eine
Klausel im Verwaltervertrag, sondern nur durch einen Beschluss der
Wohnungseigentümer im Einzelfall vereinbart werden, wenn zugleich die
Voraussetzungen für die Mehrvergütung dargelegt wurden <a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2353" target="_self">(so LG Dortmund 1 S 320/16).</a>Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-67529349994238724852018-09-30T09:16:00.003-07:002018-09-30T09:23:51.555-07:00<h2>
Jahresabrechnung angefochten - Wann muss der Verwalter die korrigierte Abrechnung vorlegen ?</h2>
<h2>
</h2>
<a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2763" target="_self">(LG Dortmund, Beschl. v. 06.07.2018; Az.: 1 T 51/18)</a><br />
<br />
Wird eine beschlossene Jahresabrechnung angefochten, ist der Verwalter
grds. verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung innerhalb von zwei
Monaten zu erstellen und auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten
Beschlussfassung vorzulegen,
sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist für geboten
erscheinen lassen . Insbesondere bei kleinere Eigentümergemeinschaften
genügt eine zweimonatige Frist zur Neuerstellung der Abrechnung, wenn
alle Unterlagen vorhanden sind und der Verwalter aus persönlichen
Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub) nicht verhindert ist. Sind nur einzelne
Abrechnungspositionen fehlerhaft, kann sogar auch eine kürzere Frist in
Betracht kommen.Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-30855794072759656852017-09-09T02:49:00.000-07:002017-09-09T02:49:08.391-07:00<div class="title">
<h2>
Verwalter darf Jahresabrechnung nicht bis zur
gerichtlichen Klärung seiner Bestellung zurückstellen/ Gericht darf
Streitwert auch zuungunsten des Beschwerdeführers einer
Streitwertbeschwerde abändern; §§ 21, 27 WEG; 63 GKG</h2>
</div>
<div class="title">
</div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2376">LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017</a></div>
<div class="download-header">
<br /></div>
<div class="teaser">
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom
Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung
beschließen zu lassen.<br />
<br />
Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine
Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung zurückzustellen.<br />
<br />
Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des
Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den
erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das
Amtsgericht.<br />
<br />
Denn eine Änderung des fehlerhaft festgesetzten Streitwertes erfolgt von
Amts wegen, da § 63 Abs 3 GKG nur die Zuständigkeit regelt und dem
Beschwerdegericht insoweit kein Ermessen zusteht.<br />
<br />
Hat das Amtsgericht über die Streitwertbeschwerde nicht entschieden,
kann das Beschwerdegericht auch ohne Zurückverweisung bei
Entscheidungsreife selber entscheiden.</div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-69486926404267261322017-09-09T02:47:00.002-07:002017-09-09T02:47:43.719-07:00<h2>
GmbH muss vor Bestellung zum WEG-Verwalter ihre Bonität nachweisen</h2>
Wurde
die Verwalterbestellung vor Umwandlung in eine GmbH schon erfolgreich
angefochten, so wirkt sich diese Anfechtung auf die deklaratorische
Bestellung aus.<br />
<br />
Eine Verwalterneubestellung entspricht dann nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft vorab keine
Bonitätsprüfung vorgenommen hat. Diese ist aber zwingend erforderlich,
wenn berechtigte Gründe Zweifel an der Bonität des Verwalters begründen <a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2312" target="_self">(LG Dortmund; Urt.v. 28.03.2017 Az.: 1 S 177/16). </a><br />
<br />
Der Umstand, dass die neu gewählte Verwaltung eine GmbH ist, entbindet
nicht zur Pflicht der Bonitätsprüfung, da die Stammeinlage von
mindestens 25.000,00 EUR auch durch nicht werthaltige Sacheinlagen
erbracht werden kann.<br />
<br />
Ein Beschluss über die Verwaltervergütung ist nichtig, wenn die Höhe des Verwalterhonorars nicht beschlossen wurde.<br />
<br />
Ein deklaratorischer Beschluss soll lediglich den Rechtszustand herbeiführen, der nach der geltenden Rechtslage ohnehin besteht.<br />
<br />
Dies ist bei einer Verwalterwahl nach einer Umwandlung von einer UG in
eine GmbH der Fall, da keine Umwandlung im Rechtssinne vorliegt.<br />
<br />
Gleichwohl wird durch einen derartigen Beschluss der Rechtsschein einer
Neubestellung gesetzt, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage besteht..Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-36088984243274943282017-09-09T02:47:00.000-07:002017-09-09T02:47:13.830-07:00<h2>
Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht den Restwert von Balkonfliesen beschließen; §§ 21, 24 WEG</h2>
Müssen
die im Sondereigentum stehenden Balkonfliesen eines Wohnungseigentümers
für Instandhaltungszwecke am Gemeinschaftseigentum entfernt werden, ist
die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, deren Neuwert zu erstatten <a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2378" target="_self">(AG Bottrop Urt.v. 11.08.2017; Az.: 20 C 18/17).</a><br />
<br />
Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht, wenn die Fliesen erst vor neun Jahren erneuert wurden.Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-54142078353835964742017-09-09T02:46:00.001-07:002017-09-09T02:46:49.732-07:00<h2>
Kinderspielhaus darf nicht im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellt werden; §§ 22 WEG; 1004 BGB</h2>
Ein Kinderspielhaus darf nach einer Entscheidung des<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2357" target="_self"> AG Bottrop, Urt.v. 27.07.2017; Az.: 20 C 39/16 </a>nicht
ohne Zustimmung der übrigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer im
sondernutzungsberechtigten Gartenteil aufgestellt werden.<br />
<br />
Ein angeblich mündlich eingeholtes Einverständnis genügt insoweit nicht,
da die Zustimmung nur durch einen fömlichen Beschluss der
Eigentümerversammlung erfolgen kann (oder durch einen Umlaufbeschluss).Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-40482863999161104382017-03-12T11:49:00.002-07:002017-03-12T11:49:19.439-07:00<a _cke_saved_href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2266" href="https://www.blogger.com/null" target="_self">
</a><br />
<div class="title">
<h3>
WEG-Verwalter muss Eigentümerversammlung auf Verlangen einberufen; § 21 Abs. 4, 24 WEG</h3>
</div>
<div class="info">
</div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2266">AG Dorsten, AZ: 3 C 203/16, 07.02.2017</a></div>
<div class="download-header">
</div>
<div class="download-header">
</div>
<div class="teaser">
Begehren mehr als ein Viertel der
Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung, muss der
Verwalter diese einberufen, auch wenn die Mehrheit dies nicht wünscht. <br />
<br />
Ein materielles Prüfungsrecht, ob der zu fassende Beschluss rechtlich zulässig ist, steht dem Verwalter ebenfalls nicht zu.<br />
<br />
Dem Verwalter steht dabei kein Ermessen zu, wann er die
Eigentümerversammlung einberuft. Dies muss unverzüglich erfolgen. Ein
Zeitfenster von 9 Monaten ist nicht mehr unverzüglich.<br />
<br />
Der klagende Wohnungseigentümer kann dabei frei entscheiden, ob er den
verwalter auf Einberufung zu einer Eigentümerversammlung verklagt oder
sich vom Gericht selber ermächtigen lässt, eine Eigentümerversammlung
einzuberufen.<br />
<br />
Der Antrag ist dann auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur
Einberufung durch den klagenden Wohnungseigentümer zu richten.</div>
<br />Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-30174486724353710892017-02-12T06:39:00.003-08:002017-02-12T06:39:23.718-08:00<h3 class="title">
Wirtschaftsplan muss in schriftlicher Form vorliegen/ Korrektur der Jahresabrechnung kann nicht beschlossen werden/ Keine Duldung von Versorgungsleitungen für das Nachbargrundstück; §§ 21, 22, 28 WEG</h3>
<div class="info">
<br /></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2254"><br /></a></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2254">AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017</a></div>
<div class="download-header">
<br /></div>
<div class="download-header">
<br /></div>
<div class="teaser">
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren. Eine derartige Korrektur widerspricht dem Wesen der Jahresabrechnung einer geordneten und übersichtlichen Jahresabrechnung.<br /><br /> Zur Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass der Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung in schriftlicher Form vorliegt.<br /><br /> Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, dass eine Wasserleitung zur Versorgung des Nachbargrundstücks aus Kostengründen durch das Haus der Eigentümergemeinschaft verlegt werden soll, stellt dies eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung aller Eigentümer dar, weil das Risiko eines Wasserrohrbruches zu Lasten der Gemeinschaft deutlich erhöht wird.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-19885377323302991032017-02-12T06:36:00.006-08:002017-02-12T06:36:35.285-08:00<br />
<h3 class="title">
Zur Unwirksamkeit einer Jahresabrechnung/ Zur ordnungsgemäßen Protokollierung einer Eigentümerversammlung; § 24, 28 WEG</h3>
<div class="info">
<br /></div>
<div class="info">
<br /></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=2262">LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017</a></div>
<div class="download-header">
<br /></div>
<div class="download-header">
<br /></div>
<div class="teaser">
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.<br /><br /> Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.<br /><br /> Dies ist der Fall, wenn die Jahresabrechnung nicht an den Endbestand des Vorjahres anschließt und die Einnahmen nicht den Ausgaben entsprechen.<br /><br /> Auch muss die Abrechnung erkennen lassen, ob es sich um Soll-Zahlungen oder Ist-Zahlungen handelt.<br /><br /> Schließlich ist es nicht zulässig, die Abrechnungsspitze in der Gesamtabrechnung auszuweisen, da die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner haften. <br /><br /> Eine Jahresabrechnung über die Abrechnungsspitze hinaus ist darüber hinaus mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-66356636985685234942016-09-20T03:52:00.000-07:002016-09-20T03:52:05.989-07:00<h3 class="title">
Duldungsbescheid gegen Grundstückseigentümer wegen rückständiger Steuerschulden nur nach vorherigem Vollstreckungsversuch gegenüber Voreigentümer zulässig, §§ 77, 191 AO</h3>
<div class="info">
<br /></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2153">VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 3808/15, 31.08.2016</a></div>
<div class="download-header">
<div class="title">
<br /></div>
</div>
<div class="teaser">
Der Erwerber eines Grundstückes haftet für die rückständigen Grundsteuern des Voreigentümers. Die die Steuer eintreibende Stadt kann gegen den neuen Eigentümer im Wege eines Duldungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, wenn der Erwerber die Steuerverbindlichkeiten des Alteigentümers nicht freiwillig ausgleicht. <br /><br /> Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Stadt vorrangig versucht hat, beim ursprünglichen Steuerschuldner die Grundsteuern zu vollstrecken. Kann die Kommune einen solchen Nachweis nicht erbringen, ist der Duldungsbescheid rechtswidrig. <br /><br /> Die zweijährige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 2 GrStG gilt nur für die persönliche Haftung, nicht für die Haftung des Grundstückes selber.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-21237962684422615782016-09-20T03:51:00.000-07:002016-09-20T03:51:06.743-07:00<h3 class="title">
Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück der WEG ohne ausdrückliche Regelung unzulässig; §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG</h3>
<div class="title">
<br /></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2154">AG Bochum, AZ: 94 C 59/16, 31.08.2016</a></div>
<div class="download-header">
<div class="title">
<br /></div>
</div>
<div class="teaser">
Das Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück außerhalb ausgewiesener Parkflächen ist ohne eine alle Eigentümer gleichbegünstigende Parkplatzregelung nicht zulässig. <br /><br /> Eine in der Anlage zur Teilungserklärung als Einfahrt beschriebene Grundstücksfläche rechtfertigt das Parken von Fahrzeugen nicht.<br /><br /> Eine Parkplatzordnung muss ausdrücklich beschlossen werden und inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Daran fehlt es, wenn die Regelung vorsieht, wer zuerst kommt, parkt zuerst und behindernde Fahrzeuge zugeparkter anderer Fahrzeuge erst durch Anschellen bei dem jeweiligen Fahrzeugbesitzer beiseite gefahren werden sollen.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-10794411787609929872016-09-20T03:49:00.000-07:002016-09-20T03:49:03.290-07:00<h3 class="title">
Vollmachtnachweise müssen vor der Eigentümerversammlung überprüft werden; § 23 WEG</h3>
<div class="info">
<br /></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2158"><br /></a></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2158">AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 27/16, 22.07.2016</a></div>
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<div class="title">
<br /></div>
<div class="document">
<br /></div>
</div>
<div class="teaser">
Haben einzelne Wohnungseigentümer der Hausverwaltung für eine Eigentümerversammlung eine Vertretungsvollmacht erteilt, muss den anwesenden Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, die Vollmachtnachweise auf der Eigentümerversammlung zu prüfen, ohne von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen zu werden.<br /><br /> Dies gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung über eine Vielzahl von Vollmachten (hier: 1000) verfügt, da bei Nichtvorliegen einer Vollmacht diese gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden kann.<br /><br /> Die Prüfung der Vollmachten darf nicht während der Versammlung in einem anderen Raum als dem Versammlungsraum angeboten werden. Denn hierdurch sind die prüfenden Eigentümer von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen.<br /><br /> Eine Entlastung der Hausverwaltung kann nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen, anderenfalls ist ein derartiger Beschluss mangels Bestimmtheit fehlerhaft.<br /><br /> Eine Wiederwahl einer Hausverwaltung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Verwalterin das Neutralitätsverbot verletzt und sich abfällig über opponierende Wohnungseigentümer anlässlich einer bevorstehenden Eigentümerversammlung äußert.<br /><b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-3669921144069231182016-09-20T03:47:00.000-07:002016-09-20T03:47:07.927-07:00<table align="center" border="0" cellpadding="3" cellspacing="3" style="width: 632px;"><tbody>
<tr><td class="tbl_normal"><h3>
<br /></h3>
</td></tr>
<tr><td class="tbl_normal" valign="top"></td><td class="tbl_normal" valign="top"><h3 class="title">
Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG</h3>
<div class="info">
<br /></div>
<div class="info">
<a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2152">LG Dortmund, AZ: 1 S 35/16, 16.08.2016</a></div>
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<br /></div>
<div class="download-header">
<br /></div>
<div class="teaser">
Sieht die Teilungserklärung zur Gültigkeit einer Beschlussfassung die Unterzeichnung des Protokoll durch einen von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer vor, so sind die Beschlüsse auch dann aufzuheben, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer selber zu Unrecht seine Unterschrift verweigert.<br /><br /> Ein Rechtsmissbrauch liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn zwischen den Parteien die Richtigkeit des Protokolls im Streit steht. Denn kein Eigentümer ist verpflichtet, ein Protokoll zu unterzeichnen, für dessen Richtigkeit er nicht einsteht.<br /><br /> Die Frage der ordnungsgemäßen Protokollierung kann nicht im Anfechtungsverfahren geklärt werden.<br /><br /> Die übrigen Wohnungseigentümer haben nur die Möglichkeit, von dem sich weigernden Wohnungseigentümer in einem separaten Verfahren die Protokollunterzeichnung zu verlangen.<br /><br /> Beide Verfahren können dann ggfls. verbunden werden.</div>
<div class="teaser">
<br /></div>
<div class="teaser">
Die Entscheidung des LG Dortmund entspricht einer nahezu identischen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1997 <a href="https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=329">(AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997).</a></div>
</td></tr>
<tr><td class="tbl_normal" valign="top"></td><td class="tbl_normal" valign="top"></td></tr>
</tbody></table>
<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike><br />Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-25729615378452309172016-06-21T08:20:00.000-07:002016-06-21T08:20:15.264-07:00<h3 class="title">
Wohnungseigentümer und Mieter können bei Beseitigungsklagen wegen baulicher Veränderungen gesamtschuldnerisch vor dem WEG-Gericht verklagt werden</h3>
<h4 class="info">
<a href="http://www.kanzlei-dohrmann.de/?s=news&l=de&id=71"><br /></a></h4>
<h4 class="info">
<a href="http://www.kanzlei-dohrmann.de/?s=news&l=de&id=71">AG Bottrop, AZ: 20 C 57/15, 22.04.2016</a></h4>
<div class="download-header">
<div class="title">
<br /></div>
</div>
<div class="teaser">
Die Errichtung einer Markise, eines Gartenhauses und eines Fahnenmastes stellen eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der betroffenen Eigentümer bedarf.<br /><br /> Haben nicht alle Eigentümer zugestimmt, so steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Beseitigung aus §§ 13, 22 WEG i.V.m. §§ 862, 1004 BGB zu.<br /><br /> Dieser Anspruch richtet sich sowohl gegen den Wohnungseigentümer, auf dessen sondernutzungsberechtigten Gartenteil die baulichen Veränderungen vorgenommen wurden (Zustandsstörer), als auch gegen die Mieter, der diese Veränderungen dort vorgenommen hat (Handlungsstörer).<br /><br /> Beide haften als Gesamtschuldner auf Beseitigung.<br /><br /> Für die Klage gegen den Mieter ist das WEG-Gericht funktionell nicht zuständig, gleichwohl aber kann sich das Gericht aus Gründen des Sachzusammenhangs für zuständig erklären, um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-30463809143064006512016-06-21T06:55:00.001-07:002016-06-21T06:55:09.374-07:00<h3 class="title">
Wohnungseigentümer müssen mit der Einladung alle wesentlichen Informationen über einen zu fassenden Beschluss mitgeteilt werden</h3>
<div class="info">
<br /></div>
<h4 class="info">
<a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2080">LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 1/13, 20.05.2016</a></h4>
<div class="title">
<br /></div>
<div class="teaser">
Ein Beschluss ist anfechtbar, wenn er die Anforderungen an eine ausreichende Information der Wohnungseigentümer zu dem zu behandelnden Beschlussgegenstand nicht erfüllt.<br />
<br />
Daher ist vor der Versammlung die Übersendung der Unterlagen zu einem Beschlussgegenstand erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.<br />
<br />
Dies ist bei einer Jahres- und Einzelabrechnung der Fall.<br />
<br />
Aber auch, wenn die Gemeinschaft über die Berufung eines Urteils entscheiden soll, muss der wesentliche Inhalt der Berufung bzgl. Inhalt, Ausgang, Forderungshöhe, Erfolgsaussichten und Umfang dargelegt werden.<br />
<br />
Eine erstmalige Präsentation des Urteil auf der Eigentümerversammlung genügt insoweit nicht. Ein Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, sich vorab selber beim Verwalter zu informieren.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-81581687598394092162016-06-21T06:53:00.001-07:002016-06-21T06:53:14.286-07:00<h3 class="title">
Wohnungseigentümer darf Rechtsanwalt nicht mit der Wahrnehmung von Gemeinschaftsinteressen beauftragen; § 21 Abs. 2 WEG</h3>
<div class="title">
<br /></div>
<h4 class="info">
<a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2082">AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 50/15, 30.05.2016</a></h4>
<div class="title">
<br /></div>
<div class="teaser">
Ein Wohnungseigentümer kann nur aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses gemeinschaftsbezogene Schadensersatzansprüche gegen den (Vor-)Verwalter geltend machen.<br /><br /> Eine Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG kommt nicht in Betracht.<br /><br /> Insoweit muss der Wohnungseigentümer fremde Ansprüche im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.<br /><br /> Der Umstand, dass der Gemeinschaft wegen einer drohenden Verjährung ein Schaden droht, genügt nicht, da § 21 Abs. 2 WEG restriktiv auszulegen ist.<br /><br /> Auch wenn die Eigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter mehrheitlich durch Beschluss anlehnt und dieser Beschluss später erfolgreich angefochten wird, führt dieser Umstand nicht dazu, dass ein Wohnungseigentümer nach Aufhebung des Beschlusses berechtigt wäre, für die Gemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-55728449560952120432016-06-21T06:51:00.003-07:002016-06-21T06:51:35.349-07:00<h3 class="title">
Anlegung eines Kiesbeetes in einem Ziergarten ist keine bauliche Veränderung; §§ 14, 22 WEG; 1004 BGB</h3>
<div class="title">
<br /></div>
<div class="info">
<span id="goog_1115314194"></span><a href="https://www.blogger.com/goog_1115314193"><br /></a></div>
<h4 class="info">
<a href="https://www.blogger.com/">AG Essen, AZ: 196 C 272/15, 02.06.2016<span id="goog_1115314195"></span></a></h4>
<div class="title">
<br /></div>
<div class="teaser">
Weist die Teilungserklärung die Gestaltung der sondernutzungsberechtigten Gärten als Rasen und/oder Ziergarten aus, entspricht es noch der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung, wenn ein Teil des Gartens mit Kies ausgelegt wird.<br />
<br />
Als Ziergarten bezeichnet man einen Garten, der im Gegensatz zum Nutzgarten nicht vorrangig dem Anbau von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden lediglich Pflanzen aufgrund gestalterischer oder ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen. <br />
<br />
Daraus folgt, dass ein Beseitigungsanspruch eines neu angelegten Kiesbeetes gem. §§ 14, 22 WEG i.V.m. § 1004 BGB ausgeschlossen ist.<b></b><i></i><u></u><sub></sub><sup></sup><strike></strike></div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-62585826211308012052016-03-05T05:51:00.001-08:002016-03-05T05:52:00.064-08:00<h2>
Wohnungseigentümer in NRW müssen Rauchwarnmelder nicht warten!</h2>
<a href="http://www.kanzlei-dohrmann.de/?s=news&l=de&id=67"><br /></a>
<a href="http://www.kanzlei-dohrmann.de/?s=news&l=de&id=67">AG Bottrop, Urt. v. 18.09.2015; AZ: 20 C 25/15</a><br />
<br />
<br />
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, wonach den
Wohnungseigentümern die Wartung von Rauchmeldern auferlegt wird, ist
nichtig. Nach § 49a Abs. 7 S. 4 LBauO NRW hat der unmittelbare Besitzer
für die Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern in der Wohnung zu
sorgen, sofern der Eigentümer die Rauchmelder nicht bereits vor dem
01.04.2013 hat einbauen lassen. Dies hat zur Folge, dass ein Beschluss,
wonach die Eigentümergemeinschaft die Wartungsarbeiten an den
Rauchmeldern an sich ziehen, nichtig ist.<br />
<br />
Die Entscheidung des AG Bottrop erscheint auf den ersten Blick
widersprüchlich zur bisher ergangenen Rechtsprechung. Jedoch gilt
vorliegend zu berücksichtigen, dass die LBauO NRW eine abweichende
Regelung zu den bisher in den ergangenen Entscheidungen überprüften
Landesbauordnungen aufweist, nämlich, dass nicht der Eigentümer, sondern
der unmittelbare Besitzer der Wohnung die Wartungspflicht für die
Rauchwarnmelder trifft. Insoweit ist die Entscheidung des AG Bottrop
zutreffend.Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-28999720981183429722016-03-04T01:48:00.004-08:002016-03-04T01:48:47.336-08:00<div class="title">
<h2>
Zur zulässigen Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Eigentümerversammlung; § 24 WEG</h2>
</div>
<div class="title">
</div>
<div class="info">
<a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1963">AG Bottrop, AZ: 20 C 26/15, 12.01.2016</a></div>
<div class="download-header">
</div>
<div class="download-header">
</div>
<div class="teaser">
Auch in den Fällen, in denen die Teilungserklärung
eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit (hier: Verwalter Ehegatte
oder Miteigentümer) auf einer Eigentümerversammlung regelt, kann es Treu
und Glauben verbieten, einen für seinen Mandanten auftretenden
Rechtsanwalt von der Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen.<br />
<br />
Dies ist der Fall, wenn ein verwitweter, erkrankter Wohnungseigentümer
an einer Versammlung nicht teilnehmen kann und den Verwalter oder ein
anderer Wohnungseigentümer wegen widerstreitender Interessen nicht als
Vertreter in Betracht kommt, weil ein Eigentümer insbesondere das Recht
hat, sich auf einer Eigentümerversammlung argumentativ vertreten zu
lassen.<br />
<br />
In diesem Falle kann ein Wohnungseigentümer auch einen Rechtsanwalt mit
der Wahrung seiner Interessen auf der Versammlung beauftragen. Wird der
Rechtsanwalt von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, wird der
Kernbereich der Mitgliedsschaftsrechte des auf der Eigentümerversammlung
nicht vertretenen Wohnungseigentümers betroffen. Rechtsfolge ist die
Rechtswidrigkeit aller dort gefassten Beschlüsse.</div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-4383382216895620712016-03-04T01:45:00.002-08:002016-03-04T01:49:10.648-08:00<div class="title">
<h2>
Verwalterwahl wegen fehlendem Bonitätsnachweis unwirksam / Nachweis einer Vermögenshaftpflicht genügt nicht</h2>
<h2>
</h2>
</div>
<div class="title">
</div>
<div class="info">
<h3>
<a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1971">LG Dortmund, AZ: 1 S 386/15, 16.02.2016</a></h3>
<h3>
</h3>
</div>
<div class="info">
</div>
<div class="info">
</div>
<div class="teaser">
Die Bestellung zum WEG-Verwalter entspricht nur
dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Unternehmen fachlich
qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet ist. Auf die
Rechtsform kommt es dabei nicht an.<br />
<br />
Vor diesem Hintergrund sind die Wohnungseigentümer dem Grunde nach
gehalten, sich vor (!) der Bestellung des Verwalters Gewissheit darüber
zu verschaffen, ob das als Verwalter in Aussicht genommene Unternehmen
diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt.<br />
<br />
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich vor der Beschlussfassung
zur Verwalterwahl darüber einen Überblick verschaffen, inwieweit die zu
wählende Verwaltung über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt
oder aber anderweitige Sicherheiten stellen kann.<br />
<br />
Allein die Vorlage einer Vermögenshaftpflichtversicherung genügt
insoweit nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Versicherungsschutz
aufrecht erhalten werden kann. <br />
<br />
Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer die
Prüfung der Solvenz des zu wählenden Verwalters auf der
Eigentümerversammlung verlangt hat, denn die Informationsbeschaffung
obliegt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.</div>
<div class="comment">
<div class="title">
</div>
<div class="text">
Die Entscheidung des LG Dortmund führt die
Rechtsprechung des BGH fort und schwächt damit die Position aller neu zu
wählenden Verwaltungen erheblich. Für neu zu wählende Verwalter wird
diese Rechtsprechung zu einer schweren Hürde werden, wenn diese vorher
ihre finanzielle Ausstattung nicht offenlegen, was bisher in der Praxis
so gut wie nie erfolgt. Dies eröffnet aber einem mit der Wahl der
Verwaltung nicht einverstandenen Wohnungseigentümer bei sorgfältiger
Argumentation erhebliche Erfolgsaussichten in einem
Beschlussanfechtungsverfahren.</div>
</div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-6693727772537597862015-11-22T00:44:00.002-08:002015-11-22T00:45:49.652-08:00<div class="title">
<h3>
Anerkenntnisurteil kann in der Berufungsinstanz
widerrufen werden; Prozessvollmacht des eigenen Anwaltes kann in der
Revision nur durch postulationsfähigen Anwalt gerügt werden</h3>
<h2>
</h2>
</div>
<div class="info">
</div>
<div class="info">
</div>
<div class="info">
<a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1940">BGH Karlsruhe, Urt. v. 23.10.2015; AZ: V ZR 76/14 </a></div>
<br />
<br />
<div class="teaser">
Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher
Zustellungsvertreter, wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer
unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43
WEG anhängig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG), nicht nachkommt.<br />
<br />
Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG
befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu
mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - VZR 241/12, NJW2013,
3098 Rn. 7 ff.), schließt allerdings nicht aus, dass einzelne
Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine
Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen.<br />
<br />
Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisionsinstanz
mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen
nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
abgegeben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).<br />
<br />
Prozesshandlungen wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für
materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für
Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder
Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln sind weder unmittelbar noch
entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR
589/80, BGHZ 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XI I ZB
71/04, MDR 2007, 672; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW
2013, 2686 Rn. 7). Wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung sind
Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte
Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (Senat,
Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein
Widerrufsrecht kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleologischen
oder systematischen Envägungen ergeben.<br />
<br />
Es ist säumigen Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen in
nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist, eine von dem
anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene
Prozesshandlung zu widerrufen.<br />
<br />
Die Möglichkeit zum Widerruf von Prozesshandlungen in der mündlichen
Verhandlung von einem anwesenden Streitgenossenmit Wirkung für und wider
die übrigen vorgenommen worden sind, folgt aus der gebotenen
teleologischen Reduktion des § 62 ZPO.</div>
<div class="comment">
<div class="title">
</div>
<div class="text">
Da hat der BGH aber mal wieder einen rausgehauen.
Da die ZPO auf WEG-Verfahren nur bedingt anwendbar ist, hat der BGH
mehrfach entscheiden müssen, wie sich die Streitgenossenschaft der
beklagten Wohnungseigentümer in einem Anfechtungsverfahren auswirkt.
Zunächst herrschte Ratlosigkeit. Dann überraschte uns der BGH (V ZR
196/08) mit der Erkenntnis, dass die Wohnungseigtentümer wie echte
Streitgenossen anzusehen sind, was das LG München (1 S 809/11) dann auch
prompt dazu veranlasste, sogar einen Parteiwechsel eines beklagten
Miteigetümers vorzunehmen, worauf der BGH (V ZR 7/12) seine
Rechtsprechung in einem Nebensatz sofort wieder aufgab und entschied,
dass ein Parteiwechsel wohl doch nicht möglich sei.<br />
<br />
Aktuell stellt der BGH (V ZR 76/14) fest, dass eine erstinstanzliche
Prozesshandlung (Anerkenntnis) eines Streitgenossen ausnahmsweise noch
in der Berufungsinstanz widerrufen werden kann, wenn die übrigen
Eigentümer säumig waren und stellt damit erneut klar, dass die
Gesetzesreform von 2007 wohl wenig durchdacht war.<br />
<br />
Immer wieder neue Ausnahmen und Sonderregeln machen das Prozessrecht im
WEG mittlerweile zu einem nicht mehr überschaubaren Risiko für Parteien
wie für Anwälte.<br />
<br />
Da wundert es schon gar nicht mehr, wenn ein Eigentümer, der erstmalig
in der Revisionsinstanz von seinem Gerichtsverfahren erfährt, weil der
Verwalter ihn bis dahin nicht unterrichtet hat und von den ihn vertreten
Rechtsanwalt nicht vertreten werden will, einen beim BGH zugelassenen
Rechtsanwalt beauftragen muss, damit dieser die fehlende
Bevollmächtigung rügt.</div>
</div>
Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-65129358925421289762015-11-22T00:33:00.001-08:002015-11-22T00:41:42.369-08:00<h2 style="text-align: center;">
</h2>
<h2 style="text-align: center;">
Jetzt ist die Katze aus dem Sack</h2>
<h2 style="text-align: center;">
</h2>
<h3 style="text-align: left;">
Tierschutz versus Eigentumsschutz: </h3>
<h3 style="text-align: left;">
</h3>
<h3 style="text-align: left;">
<a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1939">LG Dortmund 1 S 52/13, Urt. v. 20.10.2015</a></h3>
<h3 style="text-align: left;">
</h3>
<span style="font-weight: normal;">In einem recht emotional geführten Verfahren bestätigte das LG Dortmund nach dreijähriger Verfahrensdauer die Rechtsauffassung des AG Bottrop, wonach das Anfüttern von verwilderten Katzen zwecks medizinischer Versorgung und Kastration in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gestattet ist.</span><br />
<span style="font-weight: normal;"><br /></span>
<span style="font-weight: normal;">Die Katzenliebhaber wiesen auf die Notwendigkeit eines Engagements von freilaufenden Katzen hin, der Verbeugung weiterer Vermehrung und einer Impfung zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten.</span><br />
<span style="font-weight: normal;"><br /></span>
<span style="font-weight: normal;">Die Wohnungseigentümer begrüßten diesen Einsatz, aber bitte nicht auf dem eigenen Grundstück.<br /><br />Denn das Anfüttern lockte nicht nur Katzen, sondern auch Ratten, Mäuse und Rabenvögel an, die ihrerseits gemeinsam mit den Katzen den Singvögeln den Garaus machten und durch offene Terrassentüren und Fenster in die Wohnung gelangen könnten. Auch die Revierkämpfe der Katzen sowie der nächtliche ruhestörende Katzenjammer war den Eigentümern ein Dorn im Auge.<br /><br />Hinzu kam, dass die womöglich mit Krankheitserregern und Wurmbefall infizierten Katzen Seuchen übertragen könnten. </span><br />
<span style="font-weight: normal;"><br /></span>
<span style="font-weight: normal;">In diesen Fällen müsse auch das öffentliche Interesse an der Einschränlung der Population wilder Katzen hinter dem Recht am Eigentum zurückstehen.</span><br />
<span style="font-weight: normal;"><br /></span>Kanzlei Dohrmannhttp://www.blogger.com/profile/18275007866013728595noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7300805679016865739.post-11109920630996980922015-08-30T15:14:00.002-07:002015-08-30T15:15:49.631-07:00<br />
<div class="title">
<h2>
Unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung führt zur Unwirksamkeit der anschließend gefassten Beschlüsse</h2>
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<a href="http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1859">
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<a href="http://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1859">LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 42/15, 10.08.2015</a><br />
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Sieht das Gericht den Verwalter zur Zustellung
einer Anfechtungsklage als ausgeschlossen an, hat es seinerseits von
Amts wegen einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten zu bestellen (§ 45
Abs, 3 WEG). Warten die Kläger die Entscheidung des Gerichtes, an wen
zugestellt wird und gegebenenfalls die Benennung eines
Ersatzzustellungsbevollmächtigten ab, verzögern sie den Rechtsstreit
daher nicht vorwerfbar (vgl. BGH NZM 2011, 752 Rn. 7).<br />
<br />
Hat das Erstgericht die Klage aus mehreren voneinander unabhängigen
Gründen für gerechtfertigt gehalten, liegt eine hinreichende
Berufungsbegründung nur vor, wenn alle Gründe - für sich in
ausreichender Weise - angegriffen werden.<br />
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Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen
teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der
Rechtsfolgen der Nichtladung gleich. Die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse sind im Rahmen der Anfechtungsklage für ungültig zu erklären,
ohne dass es darauf ankommt, ob die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse auch bei Mitwirkung des ausgeschlossenen Eigentümers die
erforderliche Mehrheit gefunden hätte.<br />
<br />
Stört ein Wohnungseigentümer den Ablauf einer Versammlung, kann er als
Ultima Ratio und nur für den weiteren Verlauf von der Versammlung - also
nicht präventiv - ausgeschlossen werden. Voraussetzung einer solchen
Ordnungsmaßnahme ist, dass der Versammlungsausschluss geeignet ist, die
Störungen abzustellen und dass es kein milderes Mittel gibt, welches den
Störungen in gleicher Weise entgegenwirkt. Ein milderes Mittel ist es
etwa, einem Wohnungseigentümer das Rederecht zu begrenzen oder ganz zu
entziehen. Auch ein nur zeitweiser Ausschluss, bis sich der
Wohnungseigentümer „beruhigt" hat, ist in Betracht zu ziehen (Jennißen,
WEG, Kommentar, 4. Auflage, § 24, Rn. 74).</div>
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