Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages
( AG Oberhausen, Urt. v. 25.09.2018; Az.: 34 C 14/18).
Ein
Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der
Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Eine umfassende Delegation an
einen Dritten steht im Widerspruch zu § 26 Abs. 1 S. 4 WEG und ist
deshalb unzulässig.
Eine (formularmäßige) Einwilligung zur Erteilung von Untervollmacht
verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. den Grundsatz
ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Befreiung von § 181 BGB in einem vom Verwalter gestellten
Verwaltervertrag benachteiligt die Wohnungseigentümer unangemessen i.s.
des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Ein Verwaltervertrag darf Regelungsbefugnisse der Wohnungseigentümer nicht auf den Verwalter deligieren.
Das Abweichen des Wirtschaftsjahres der WEG vom Kalenderjahr kann nicht
durch Verwaltervertrag erfolgen. Die Wohnungseigentümer können das
Wirtschaftsjahr durch Vereinbarung abweichend vom Kalenderjahr
festlegen. Eine jahrelange abweichende Übung reicht hierzu jedoch nicht
aus.
Preisvereinbarungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, so dass auch
der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht zur Unwirksamkeit
der Klausel nach § 307 BGB führt.
Grundsätzlich kann für besondere über den im Rahmen, der dem Verwalter
vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegenden
Leistungsumfang eine Sondervergütung im Verwaltervertrag vereinbart
werden, etwa für aufwändige Bauüberwachung und die Geltendmachung von
Baumängeln. Die Klausel muss aber insoweit hinreichend bestimmt sein,
dass ihr zu entnehmen ist, in welchen Fällen der Verwalter eine
Sondervergütung erheben darf. Dies darf nicht allein im Ermessen des
Verwalters stehen. Die Vereinbarung einer Sondervergütung für die
Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen
Eigentümerversammlung ist in dieser Form unwirksam, da eine
Einschränkung der Zusatzvergütung für den Fall schuldhaften
Verwalterhandelns nicht vorhanden ist.
Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
Wohnungseigentümer Sondervergütungen für Verwalterleistungen
beschließen, die über die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des
Verwalters hinausgehen. Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe
nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen
zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall
berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt
werden kann. Derartige Verwalterklauseln sind im Rahmen der üblichen
Vergütungshöhe zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH, NJW 2012, 2648)
ist eine Gesamtunwirksamkeit des Verwaltervertrages dann anzunehmen,
wenn der unbeanstandet gebliebenen Teil allein sinnvollerweise keinen
Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die
Wohnungseigentümer so beschlossen hätten. Verbleibt nur ein leerer
Vertragstorso zurück, so ist der gesamte Beschluss unwirksam, da nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung auch einen entsprechenden Beschluss nur über
diese Vertragsklauseln gefasst hätten.
Die Entscheidung des AG Oberhausen ist im Ergebnis zutreffend.
Allerdings hätte das Gericht sämtliche streitgegenständlichen Regelungen
im Verwaltervertrag beanstanden müssen. Dass ein Verstoß gegen die
PAngVO kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB und auch kein Verstoß gegen ein
Verbotsgesetz gem. § 134 BGB darstellt, ist nachvollziehbar, jedoch
führt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm zwangsläufig zur
Ungültigkeit einer darauf gefaßten Beschlussfassung, ohne dass es eines
Rückgriffs auf die §§ 305 ff BGB bedarf. Die zitierte Fundstelle in
Staudinger/Jakoby, 18.Aufl. § 26 RdNr. 185 erklärt sich gerade nicht zur
Beschlussanfechtung. Dass der Verwalter für Mahnungen säumiger
Wohnungseigentümer kein Sonderhonorar, insbesondere keine Mahngebühren
verlangen darf, ist in der Rechtsprechung bisher anders entschieden
worden
(vgl. AG Reutlingen 11 C 105/16).
Dass der Verwalter sich Sondervergütungen im Verwaltervertrag
verklausulieren darf, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören,
ist zwar richtig, jedoch hatte das AG Oberhausen verkannt, dass
Mahnungen an säumige Eigentümer gerade zu den gesetzlichen Aufgaben
gehören, ebenso, wie die Überwachung von Instandsetzungsmassnahmen. Ein
Sonderhonorar für derartige Tätigkeiten kann aber nicht durch eine
Klausel im Verwaltervertrag, sondern nur durch einen Beschluss der
Wohnungseigentümer im Einzelfall vereinbart werden, wenn zugleich die
Voraussetzungen für die Mehrvergütung dargelegt wurden
(so LG Dortmund 1 S 320/16).