Verwalter darf Jahresabrechnung nicht bis zur
gerichtlichen Klärung seiner Bestellung zurückstellen/ Gericht darf
Streitwert auch zuungunsten des Beschwerdeführers einer
Streitwertbeschwerde abändern; §§ 21, 27 WEG; 63 GKG
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom
Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung
beschließen zu lassen.
Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine
Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung zurückzustellen.
Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des
Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den
erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das
Amtsgericht.
Denn eine Änderung des fehlerhaft festgesetzten Streitwertes erfolgt von
Amts wegen, da § 63 Abs 3 GKG nur die Zuständigkeit regelt und dem
Beschwerdegericht insoweit kein Ermessen zusteht.
Hat das Amtsgericht über die Streitwertbeschwerde nicht entschieden,
kann das Beschwerdegericht auch ohne Zurückverweisung bei
Entscheidungsreife selber entscheiden.
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