Sonntag, 12. Februar 2017


Zur Unwirksamkeit einer Jahresabrechnung/ Zur ordnungsgemäßen Protokollierung einer Eigentümerversammlung; § 24, 28 WEG





Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.

Dies ist der Fall, wenn die Jahresabrechnung nicht an den Endbestand des Vorjahres anschließt und die Einnahmen nicht den Ausgaben entsprechen.

Auch muss die Abrechnung erkennen lassen, ob es sich um Soll-Zahlungen oder Ist-Zahlungen handelt.

Schließlich ist es nicht zulässig, die Abrechnungsspitze in der Gesamtabrechnung auszuweisen, da die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner haften.

Eine Jahresabrechnung über die Abrechnungsspitze hinaus ist darüber hinaus mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.

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