Sonntag, 12. März 2017


WEG-Verwalter muss Eigentümerversammlung auf Verlangen einberufen; § 21 Abs. 4, 24 WEG

 
 
 
Begehren mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung, muss der Verwalter diese einberufen, auch wenn die Mehrheit dies nicht wünscht.

Ein materielles Prüfungsrecht, ob der zu fassende Beschluss rechtlich zulässig ist, steht dem Verwalter ebenfalls nicht zu.

Dem Verwalter steht dabei kein Ermessen zu, wann er die Eigentümerversammlung einberuft. Dies muss unverzüglich erfolgen. Ein Zeitfenster von 9 Monaten ist nicht mehr unverzüglich.

Der klagende Wohnungseigentümer kann dabei frei entscheiden, ob er den verwalter auf Einberufung zu einer Eigentümerversammlung verklagt oder sich vom Gericht selber ermächtigen lässt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Der Antrag ist dann auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Einberufung durch den klagenden Wohnungseigentümer zu richten.

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