WEG-Verwalter muss Eigentümerversammlung auf Verlangen einberufen; § 21 Abs. 4, 24 WEG
Begehren mehr als ein Viertel der
Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung, muss der
Verwalter diese einberufen, auch wenn die Mehrheit dies nicht wünscht.
Ein materielles Prüfungsrecht, ob der zu fassende Beschluss rechtlich zulässig ist, steht dem Verwalter ebenfalls nicht zu.
Dem Verwalter steht dabei kein Ermessen zu, wann er die
Eigentümerversammlung einberuft. Dies muss unverzüglich erfolgen. Ein
Zeitfenster von 9 Monaten ist nicht mehr unverzüglich.
Der klagende Wohnungseigentümer kann dabei frei entscheiden, ob er den
verwalter auf Einberufung zu einer Eigentümerversammlung verklagt oder
sich vom Gericht selber ermächtigen lässt, eine Eigentümerversammlung
einzuberufen.
Der Antrag ist dann auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur
Einberufung durch den klagenden Wohnungseigentümer zu richten.
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