Zur Befangenheit eines Richters und zur zulässigen Doppelvertretung eines Rechtsanwaltes im WEG-Anfechtungsverfahren; §§ 46 WEG, 134 BGB; 46 ZPO
 
Ein Mandatsverhältnis ist nach einem Beschluss des LG Dortmund, AZ: 11 T 56/14, 08.08.2014 nicht
 nichtig, wenn ein Rechtsanwalt in einem Anfechtungsverfahren zunächst 
nur einen Wohnungseigentümer auf Klägerseite vertritt und später das 
Mandat auf einen weiteren, zunächst formal beklagten Wohnungseigentümer 
erweiterert wird .
 Auch wird hierdurch die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht nicht berührt.
 Auch wenn die zuständigen Strafgerichte und die zuständige
 Rechtsanwaltskammer bzgl. eines möglichen Parteiverrats abschließend 
den gegensätzlichen Rechtsstandpunkt eingenommen haben, dürfte die 
Rechtsauffassung des abgelehnten Richters unter rein akademischen 
Gesichtspunkten (!!!) nicht unvertretbar geworden sein.
 
Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es nach Vorliegen der 
vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Bottrop, des Landgerichts 
Essen und der Rechtsanwaltskammer Hamm nun unter prozessualen 
Gesichtspunkten (???) für die Zukunft nicht mehr zu rechtfertigen sein 
dürfte, unter Beharrung auf einer eigenen abweichenden Meinung den 
Klägern die Prozessvertretung durch den von ihnen gewählten Rechtsanwalt
 zu versagen. 
 
 
 
          
      
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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