Die Entscheidung des LG Dortmund zeigt, wie
gefährlich es für einen Wohnungseigentümer werden kann, wenn er einen
Verwaltervertrag mit umfassenden Vollmachten unterschreibt. Dies führt
faktisch dazu, dass ein Verwalter den von ihm vertretenen Eigentümer von
der gesamten Willensbildung in der Gemeinschaft völlig isolieren kann.
Daher kann nur vor umfassenden Vollmachterteilungen gewarnt werden,
insbesondere, wenn der beauftragte Miet-Verwalter des Sondereigentums
zugleich auch noch der WEG-Verwalter ist.
Montag, 1. Dezember 2014
Sonntag, 12. Oktober 2014
Donnerstag, 2. Oktober 2014
Zur Nichtigkeit einer Verwalterwahl und Unwirksamkeit eines zwischen Beirat und Verwalter geschlossenen Verwaltervertrages; §§ 26, 29 WEG
Ergibt sich aus einem Beschluss zur Bestellung eines Verwalters nicht eindeutig, wer die Verwaltung übernehmen soll, ist dieser Beschluss nichtig. Insoweit ist erforderlich, dass eine im Handelsregister eingetragene juristische Person oder eine namentlich benannte natürliche Person auf der Eigentümerversammlung zum Verwalter bestimmt wird. Allein die Bezeichnung einer Firma genügt nicht, insbesondere, wenn sich der neu gewählte Verwalter gemeinsam mit seinem Sohn vorgestellt hat und nicht klar ist, ob es sich bei der Firma um eine GbR handelt.
Sonntag, 21. September 2014
Kein Parteiverrat in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren bei rein formeller Prozessgegnerschaft
Das Landgericht Essen (Az.: 52 Qs-29 Js 648/13-9/14) hat nunmehr eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach ein Rechtsanwalt sich nicht des Parteiverrates strafbar macht, wenn er sukzessive mehrere Eigentümer vertritt, die bei Klageerhebung des ersten Eigentümers formal auf der Beklagtenseite standen.
Aufgrund der Besonderheit im WEG-Verfahren, in welchem sich ein Wohnungseigentümer einer Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung als Nebenintervenient anschließen kann, kommt es für die Frage eines Parteiverrates i.S.d. § 356 StGB auf einen materiell-rechtlichen Interessenkonflikt an. Darüber hinaus erscheint auch ein formeller Interessekonflikt zumindest dann zweifelhaft, wenn die mitvertrenen Eigentümer in der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage nicht in der Eigentümerliste aufgeführt sind.
Wohnungseigentümer müssen sich nur bei gemeinschaftlicher Angelegenheien die Kenntnis des Verwalters zurechnen lassen; §§ 166, 199 Abs. 1 Nr. 2, 1004 BGB; 10 Abs. 6 Satz 3 WEG
Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Auffassung des BGH (Urt. v. 04.07.2014, Az.: AZ: V ZR 183/13) bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.
Ein Beschluss, der einen Eigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verpflichtet, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB sind auch bei der Störung des Gemeinschaftseigentums nicht nach § 902 BGB unverjährbar, sondern, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall der Verwirklichung eines eingetragenen dinglichen Rechts (dazu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185) abgesehen, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderregelungen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB entsteht mit der Beeinträchtigung des (Gemeinschafts-) Eigentums. Diese liegt hier schon in der rechtswidrigen baulichen Veränderung, nicht erst in deren Vollendung oder in dem späteren Auftreten von Gefahren.
Ein Wohnungseigentümer muss sich nicht das Wissen eines anderen Wohnungseigentümers zurechnen lassen. Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.
Wesentlich für die Wissenszurechnung ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Gläubiger zugerechnet werden soll, zu dem Aufgabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt. Anders liegt es nur, wenn die Durchsetzung von Individualansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer selbst eine Gemeinschaftsaufgabe ist.
Die Durchsetzung anderer Rechte wird nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG Gemeinschaftsaufgabe nur, wenn die Rechte gemeinschaftlich geltend gemacht werden können und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Ansprüche an sich zieht.
Die Vergemeinschaftung eines Individualanspruchs wirkt in dieser Fallgestaltung aber nicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Verwalter von dem Umstand Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsetzung des Anspruchs nämlich noch keine Gemeinschaftsaufgabe. Es fehlt damit die sachliche Rechtfertigung für eine Zurechnung. Eine rückwirkende Zurechnung von Wissen würde in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch zu einem nicht vertretbaren Wertungswiderspruch führen. Die Verjährungsfrist liefe dann nämlich unter Umständen mit der Fassung des Vergemeinschaftungsbeschlusses ab, der eine Zurechnung von Wissen erst rechtfertigt.
Donnerstag, 5. Juni 2014
Einseitige empfangsbedürftige Willenerklärungen
(hier: Kündigung) durch WEG-Verwalter ohne Vorlage einer
Vollmachturkunde können nach § 174 BGB zurückgewiesen werden; §§ 174
Satz 1 BGB; 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG
Die Entscheidung des BGH dürfte für Verwalter und
Eigentümergemeinschaften zu erheblichen Problemen führen. Da die
Vollmachturkunde für den Verwalter grundsätzlich nur einmal erteilt
wird, wird er diese bei dem Ausspruch von Kündigungen nicht im Original
beifügen. Unklar ist auch, wie die Vollmacht auszusehen hat. Ein
Unterschreiben aller Eigentümer ist insbesondere bei größeren
Gemeinschaften nicht praktikabel. Eine durch Beschluss einer
Eigentümerversammlung erteilte und protokollierte Ermächtigung einzelner
Eigentümer oder des Verwaltungsbeirates, dem Verwalter in Vertretung
der WEG eine entsprechende Vollmacht auszufüllen, muss ihrerseits den
Anforderungen an eine Originalurkunde erfüllen. Da das Protokoll häufig
nur vom Verwalter und dem Beirat unterzeichnet wird, stellt sich die
Frage, wie ein derartiges "Ermächtigungsprotokoll" im Hinblick auf § 174
BGB künftig zu erstellen sein wird. In der Praxis wird diese
Rechtsprechung des BGH für erhebliche gerichtliche Auseinandersetzungen
sorgen.
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