Sonntag, 30. September 2018

Einigung über ein Sondernutzungsrecht ohne Grundbucheintrag bindet den Rechtsnachfolger nicht; §§ 10 Abs. 2 u. 3 WEG; 242, 902, 985 BGB

 

AG Oberhausen, AZ: 34 C 28/17, 02.05.2018


Streitigkeiten aus dem Sondernutzungsrecht - nicht Sondereigentum(!) - sind WEG-Angelegenheiten gem. § 43 Nr. 1 WEG. Wurde eine zwischen den Voreigentümern getroffene notarielle Vereinbarung über den Tausch von sondernutzungsberechtigten Garagen nicht im Grundbuch eingetragen, ist der Rechtsnachfolger an dieser Vereinbarung nicht gebunden. Der Herausgabeanspruch unterliegt nicht der Verjährung, § 902 BGB. Auch eine Verwirkung kommt nicht in Betracht, da der Sonderrechtsnachfolger erst mit Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft seinen Anspruch begründen kann. Der Anspruch verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, da anderenfalls die Vorschriften der §§ 10 Abs. 2 und 3 WEG umgangen werden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in der Sache richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. AG Bottrop 20 C 50/17). Interessanter war allerdings die Frage der Zuständigkeit der WEG-Abteilung im vorliegenden Fall. Diese hatte das Amtsgericht vorliegend mit dem Hinweis, es gehe um ein Sondernutzungsrecht, angenommen. Diese Rechtsauffassung dürfte allerdings falsch sein, da es vorliegend nicht um den Umfang der Ausübung des Sondernutzungsrechts ging, sondern um die Frage, wer an der Garage ein Sondernutzungsrecht besitzt, was jedoch eine sachenrechtliche Streitigkeit darstellt. Diese ist aber keine WEG-Angelegenheit und somit eine Zivilsache(so auch BGH V ZB 220/09 und OLG Saarbrücken 5 W 370/97).

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