Einseitige empfangsbedürftige Willenerklärungen
(hier: Kündigung) durch WEG-Verwalter ohne Vorlage einer
Vollmachturkunde können nach § 174 BGB zurückgewiesen werden; §§ 174
Satz 1 BGB; 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG
Die Entscheidung des BGH dürfte für Verwalter und
Eigentümergemeinschaften zu erheblichen Problemen führen. Da die
Vollmachturkunde für den Verwalter grundsätzlich nur einmal erteilt
wird, wird er diese bei dem Ausspruch von Kündigungen nicht im Original
beifügen. Unklar ist auch, wie die Vollmacht auszusehen hat. Ein
Unterschreiben aller Eigentümer ist insbesondere bei größeren
Gemeinschaften nicht praktikabel. Eine durch Beschluss einer
Eigentümerversammlung erteilte und protokollierte Ermächtigung einzelner
Eigentümer oder des Verwaltungsbeirates, dem Verwalter in Vertretung
der WEG eine entsprechende Vollmacht auszufüllen, muss ihrerseits den
Anforderungen an eine Originalurkunde erfüllen. Da das Protokoll häufig
nur vom Verwalter und dem Beirat unterzeichnet wird, stellt sich die
Frage, wie ein derartiges "Ermächtigungsprotokoll" im Hinblick auf § 174
BGB künftig zu erstellen sein wird. In der Praxis wird diese
Rechtsprechung des BGH für erhebliche gerichtliche Auseinandersetzungen
sorgen.
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