Ordnungsgemäße Ladung zur Eigentümerversammlung durch Zustellung der Einladung durch den Verwalter an sich selbst; § 23 WEG
Ist mit einer WEG-Verwalterin ein gesonderter
Mietverwaltungsvertrag abgeschlossen und der Verwaltung aufgrund der
dort getroffenen Regelung eine Vollmacht zur Entgegennahme der
Versammlungseinladungen erteilt worden, ist in der Zustellung der
Einladung an sich selbst kein treuwidriges Verhalten der Verwalterin zu
sehen.
Denn es liegt in der Hand eines jeden Eigentümers, der Verwalterin eine
entsprechende Vollmacht zu erteilen oder aufgrund der damit verbundenen
Risiken von einer Vollmachtserteilung abzusehen. Die Vollmachten sind
dazu im vollen Bewusstsein erteilt worden, dass die Verwalterin zugleich
Wohnungsverwalterin der Gemeinschaft ist, was ohne weiteres auch eine
Zustellung der Einladung an sie selbst zur Folge haben kann. Eine
Zustellung an die entsprechenden Eigentümer ist aufgrund der
privatautonomen abweichenden Vereinbarung dann nicht mehr notwendig.
Etwaige Pflichtverstöße der Verwalterin im Zusammenhang mit den
Formalien der Versammlung oder des Protokolls sowie diesbezügliche
Auskunftsverweigerungen begründen auch nicht die Anfechtbarkeit von
Beschlüssen, sondern führen im Ergebnis allenfalls zu einer
Schadensersatzpflicht der Verwaltung.
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