Kosten der Entziehungsklage sind auch in einer Zweiergemeinschaft Verwaltungskosten; §§ 16 Abs. 7, 18 WEG
Ein Wohnungseigentümer, der
Verwaltungskosten über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, hat
grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 7, Abs. 2 WEG i.V.m. §§ 683, 684, 748 BGB
(LG Berlin, AZ: 55 S 342/11, Urt. v. 26.10.2012).
Nach § 16 Abs. 7 WEG gehören zu den Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16
Abs. 2 WEG insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG.
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn, wie hier, die Beklagten
Mitglieder einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft sind und im
Entziehungsverfahren obsiegt haben.
Eine andere Beurteilung in Bezug auf § 16 Abs. 7 WEG n.F. ist trotz
Geltung der Grundsätze der ZPO bei gerichtlichen Entscheidungen über die
Kosten des Rechtsstreits nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
im Jahr 2007 nicht veranlasst. Denn es geht hier um eine
wohnungseigentumsrechtlich interne Kostenverteilung unabhängig von der
Kostenentscheidung im Entziehungsverfahren, lediglich letztere richtet
sich nach der ZPO. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 7
WEG n.F., der identisch mit dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 WEG a.F.
geblieben ist. Auch nach der Gesetzesbegründung vom 09.03.2006 (BT-Drs.
16/887, S. 25) stellt § 16 Abs. 7 WEG lediglich eine redaktionelle
Folgeänderung nach der Einführung neuer Absätze (Absätze 3 bis 5) in §
16 WEG dar.
Dem Anspruch der Kläger steht der Vorrang einer Klage auf
Ausgleichszahlung gegen den Verband nicht entgegen. Vor der
gerichtlichen Inanspruchnahme der im Entziehungsverfahren obsiegenden
Partei ist eine Klage auf Ausgleichszahlung gegen den Verband jedenfalls
dann entbehrlich, wenn, wie hier, keine Befriedigung aus dem
Verwaltungsvermögen zu erwarten ist und die im Entziehungsverfahren
obsiegende Partei zum Ausdruck gebracht hat, dass sie es auch nicht
bedienen will.
Die Haftung der Beklagten besteht auch ohne die Aufnahme der
Verbindlichkeit der Beklagten in eine Jahresabrechnung. Zwar kann ein
Wohnungseigentümer rückständige Wohngelder gegen einen anderen
Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht geltend machen, wenn die der
Zahlungsverpflichtung zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung nicht
für alle Wohnungseigentümer verbindlich festgestellt wurde.
Etwas anderes gilt allerdings bei Geschäften, die, wie hinsichtlich der
Begleichung der Kosten einer von Wohnungseigentümern eingeleiteten
Entziehungsklage, nicht zwingend vom Verwalter abzuwickeln sind. In
einem solchen Fall findet sich keine Rechtsgrundlage im Gesetz für die
Notwendigkeit der Aufnahme der Verbindlichkeit in eine Jahresabrechnung.
Insbesondere ist § 28 WEG nicht maßgeblich, da es hier um einen
Rückgriffsanspruch eines Miteigentümers geht (vgl. Beschluss des OLG
Stuttgart vom 25.11.1985 – 8 W 424/84).
Diese auf den ersten Blick etwas aberwitzige Entscheidung des LG Berlin
ist mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung ( vgl. BayObLG, Az.: 2 Z
44/82) anzusehen. Ob der BGH hier irgendwann einmal eine teleologische
Reduktion vornimmt und die Kosten der Entziehungsklage bei einer
Zweier-WEG nicht den Verwaltungskosten zuschreibt, bleibt abzuwarten.
Die Entscheidung zeigt aber, wie gefährlich man als Wohnungseigentümer
lebt und wie wichtig es ist, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen,
die derartige Risiken abdeckt.
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