Zur Befangenheit eines Richters und zur zulässigen Doppelvertretung eines Rechtsanwaltes im WEG-Anfechtungsverfahren; §§ 46 WEG, 134 BGB; 46 ZPO
Ein Mandatsverhältnis ist nach einem Beschluss des LG Dortmund, AZ: 11 T 56/14, 08.08.2014 nicht
nichtig, wenn ein Rechtsanwalt in einem Anfechtungsverfahren zunächst
nur einen Wohnungseigentümer auf Klägerseite vertritt und später das
Mandat auf einen weiteren, zunächst formal beklagten Wohnungseigentümer
erweiterert wird .
Auch wird hierdurch die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht nicht berührt.
Auch wenn die zuständigen Strafgerichte und die zuständige
Rechtsanwaltskammer bzgl. eines möglichen Parteiverrats abschließend
den gegensätzlichen Rechtsstandpunkt eingenommen haben, dürfte die
Rechtsauffassung des abgelehnten Richters unter rein akademischen
Gesichtspunkten (!!!) nicht unvertretbar geworden sein.
Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es nach Vorliegen der
vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Bottrop, des Landgerichts
Essen und der Rechtsanwaltskammer Hamm nun unter prozessualen
Gesichtspunkten (???) für die Zukunft nicht mehr zu rechtfertigen sein
dürfte, unter Beharrung auf einer eigenen abweichenden Meinung den
Klägern die Prozessvertretung durch den von ihnen gewählten Rechtsanwalt
zu versagen.
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