Zur Nichtigkeit einer Verwalterwahl und Unwirksamkeit eines zwischen Beirat und Verwalter geschlossenen Verwaltervertrages; §§ 26, 29 WEG
Ergibt sich aus einem Beschluss zur Bestellung eines Verwalters nicht eindeutig, wer die Verwaltung übernehmen soll, ist dieser Beschluss nichtig. Insoweit ist erforderlich, dass eine im Handelsregister eingetragene juristische Person oder eine namentlich benannte natürliche Person auf der Eigentümerversammlung zum Verwalter bestimmt wird. Allein die Bezeichnung einer Firma genügt nicht, insbesondere, wenn sich der neu gewählte Verwalter gemeinsam mit seinem Sohn vorgestellt hat und nicht klar ist, ob es sich bei der Firma um eine GbR handelt.
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