Mit der Verwalterbestellung muss die Vergütung geregelt sein; § 26 WEG
Die Bestellung des Verwalters entspricht
grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben
Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte
des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in
wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen
Umständen übergangsweise abgewichen werden.
Bei einer Wiederbestellung des amtierenden Verwalters ist ein solcher
Angebotsvergleich zwar nicht erforderlich, sofern der Sachverhalt
unverändert geblieben ist (Senat, Urt. v. 1. April 2011 - V ZR 96/10).
Aber auch in diesem Fall müssen die Wohnungseigentümer bei der
Bestellung wissen, worauf sie sich einlassen. Ausreichend ist es, wenn
sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Verwalter zu den
bisherigen Konditionen (insbesondere der Vergütung) weiter tätig sein
wird.
Damit hat der Senat wohl seine Trennung von Verwalterbestellung als Organ der Eigentümergemeinschaft und des Verwaltervertrages als selbständiger Dienst-/Werkvertrag aufgegeben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.