Wiederaufleben eines Unterlassungsanspruches bei
zweckwidriger Nutzung von Sondereigentum durch Neuvermietung; §§ 199
Abs. 1, 5, 242 BGB; 15 Abs. 3 WEG
Der Sache nach sieht es die Regelung in der
Teilungserklärung, wonach die Räume im Souterrain als Hobbyräume,
Vorratskeller, Flur bzw. Kellerraum dienen, als Zweckbestimmung mit
Vereinbarungscharakter an. Die Nutzung solcher Nebenräume zu nicht nur
vorübergehenden Wohnzwecken ist jedenfalls dann nicht gestattet, wenn
sie - wie hier - die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert.
Die zweckwidrige Nutzung ist Dauerhandlung anzusehen. Solange die
Nutzung anhält, kann die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden
Die fortlaufende Nutzung ist als wiederholte Handlung anzusehen, die
jeweils neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst.
Ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer selbst oder durch
dessen Mieter erfolgt, ist verjährungsrechtlich unerheblich.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver
Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde
sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete
Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., vgl. nur
Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn.
10). An dem sogenannten Zeitmoment fehlt es in der Regel, wenn eine
wiederholte Störung einen neuen Anspruch auslöst. Jedenfalls eine
Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur
dar.
Die übrigen Wohnungseigentümer haben Anlass, für die Zukunft eine der
Teilungserklärung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie
hiervon zuvor - etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis -
Abstand genommen haben.
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