Zur Haftung des Verwalters bei der Anfechtung eines fehlerhaften Beschlusses; § 49 Abs. 2 WEG
Das Amtsgericht Bottrop hatte über die Frage zu
entscheiden, ob der Verwalter die Kosten für ein Anfechtungsverfahren zu
tragen hat, wenn die gefassten Beschlüsse auch mit der Bergündung einer
fehlerhaften Protokollierung angefochten wurden und die Beklagten
allein deswegen die Klage anerkennen.
Das Amtsgericht neigt zwar dazu, die Nichtbeachtung einer qualifizierten
Protokollierungsklausel durch den Verwalter und Versammlungsleiter als
zumindest grob fahrlässig anzusehen.
Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beigeladene die
Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat. Denn die Klägerin hat die
Anfechtung der Beschlüsse auch mit dem Vorliegen materieller Fehler
begründet. Auf diese Begründung sind die Beklagten nicht eingegangen, so
dass nicht feststellbar ist, dass die Erhebung der Klage allein durch
ein mangelhaftes Verhalten des Beigeladenen bewirkt wurde. Unter diesen
Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von der Kostenfolge aus § 91 ZPO
abzuweichen.
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