Unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung führt zur Unwirksamkeit der anschließend gefassten Beschlüsse
Sieht das Gericht den Verwalter zur Zustellung
einer Anfechtungsklage als ausgeschlossen an, hat es seinerseits von
Amts wegen einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten zu bestellen (§ 45
Abs, 3 WEG). Warten die Kläger die Entscheidung des Gerichtes, an wen
zugestellt wird und gegebenenfalls die Benennung eines
Ersatzzustellungsbevollmächtigten ab, verzögern sie den Rechtsstreit
daher nicht vorwerfbar (vgl. BGH NZM 2011, 752 Rn. 7).
Hat das Erstgericht die Klage aus mehreren voneinander unabhängigen
Gründen für gerechtfertigt gehalten, liegt eine hinreichende
Berufungsbegründung nur vor, wenn alle Gründe - für sich in
ausreichender Weise - angegriffen werden.
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen
teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der
Rechtsfolgen der Nichtladung gleich. Die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse sind im Rahmen der Anfechtungsklage für ungültig zu erklären,
ohne dass es darauf ankommt, ob die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse auch bei Mitwirkung des ausgeschlossenen Eigentümers die
erforderliche Mehrheit gefunden hätte.
Stört ein Wohnungseigentümer den Ablauf einer Versammlung, kann er als
Ultima Ratio und nur für den weiteren Verlauf von der Versammlung - also
nicht präventiv - ausgeschlossen werden. Voraussetzung einer solchen
Ordnungsmaßnahme ist, dass der Versammlungsausschluss geeignet ist, die
Störungen abzustellen und dass es kein milderes Mittel gibt, welches den
Störungen in gleicher Weise entgegenwirkt. Ein milderes Mittel ist es
etwa, einem Wohnungseigentümer das Rederecht zu begrenzen oder ganz zu
entziehen. Auch ein nur zeitweiser Ausschluss, bis sich der
Wohnungseigentümer „beruhigt" hat, ist in Betracht zu ziehen (Jennißen,
WEG, Kommentar, 4. Auflage, § 24, Rn. 74).
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