Verwalter ist nicht zur Erhebung von Wohngeldklagen prozessführungsbefugt, § 27 WEG
Gemäß § 27
Abs. 3 Nr. 7 WEG bedarf der Verwalter zur Vornahme von Rechtsgeschäften
oder Rechtshandlungen für die WEG einer Ermächtigung durch eine
Vereinbarung oder einen Beschluss. Dies gilt auch für die Beauftragung
eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Klage.
Fehlt eine Ermächtigung durch Beschluss oder Vereinbarung, ist die
Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Verwalters als unzulässig
abzuweisen.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Wohngeldvorschüssen am Ende des Jahres
zu laufen, in dem der jeweilige Vorschuss fällig wird, § 199 BGB (vgl.
BGH ZWE 2012, 373). Enthält der Wirtschaftsplan die Pflicht zur Zahlung
von Vorschüssen, führt der Beschluss der Jahresabrechnung nicht zu einer
Novation oder auch nur zur Bestätigung der bereits fällig gewordenen
Vorschüsse (BGH a.a.O.; Bärmann/Merle, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 63) und
daher insoweit auch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung; allenfalls
eine die Vorschusszahlungen übersteigende sog. Abrechnungsspitze wird
erstmalig begründet.
Einem Verwalter, der ohne Prozessführungsbefugnis eine Wohngeldklage
betreibt, sind gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen
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