Zur zulässigen Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Eigentümerversammlung; § 24 WEG
Auch in den Fällen, in denen die Teilungserklärung
eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit (hier: Verwalter Ehegatte
oder Miteigentümer) auf einer Eigentümerversammlung regelt, kann es Treu
und Glauben verbieten, einen für seinen Mandanten auftretenden
Rechtsanwalt von der Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen.
Dies ist der Fall, wenn ein verwitweter, erkrankter Wohnungseigentümer
an einer Versammlung nicht teilnehmen kann und den Verwalter oder ein
anderer Wohnungseigentümer wegen widerstreitender Interessen nicht als
Vertreter in Betracht kommt, weil ein Eigentümer insbesondere das Recht
hat, sich auf einer Eigentümerversammlung argumentativ vertreten zu
lassen.
In diesem Falle kann ein Wohnungseigentümer auch einen Rechtsanwalt mit
der Wahrung seiner Interessen auf der Versammlung beauftragen. Wird der
Rechtsanwalt von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, wird der
Kernbereich der Mitgliedsschaftsrechte des auf der Eigentümerversammlung
nicht vertretenen Wohnungseigentümers betroffen. Rechtsfolge ist die
Rechtswidrigkeit aller dort gefassten Beschlüsse.
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