Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages
 
 ( AG Oberhausen, Urt. v. 25.09.2018; Az.: 34 C 14/18).
Ein
 Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der 
Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Eine umfassende Delegation an 
einen Dritten steht im Widerspruch zu § 26 Abs. 1 S. 4 WEG und ist 
deshalb unzulässig.
Eine (formularmäßige) Einwilligung zur Erteilung von Untervollmacht 
verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. den Grundsatz 
ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Befreiung von § 181 BGB in einem vom Verwalter gestellten 
Verwaltervertrag benachteiligt die Wohnungseigentümer unangemessen i.s. 
des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Ein Verwaltervertrag darf Regelungsbefugnisse der Wohnungseigentümer nicht auf den Verwalter deligieren.
Das Abweichen des Wirtschaftsjahres der WEG vom Kalenderjahr kann nicht 
durch Verwaltervertrag erfolgen. Die Wohnungseigentümer können das 
Wirtschaftsjahr durch Vereinbarung abweichend vom Kalenderjahr 
festlegen. Eine jahrelange abweichende Übung reicht hierzu jedoch nicht 
aus.
Preisvereinbarungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, so dass auch
 der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht zur Unwirksamkeit 
der Klausel nach § 307 BGB führt.
Grundsätzlich kann für besondere über den im Rahmen, der dem Verwalter 
vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegenden 
Leistungsumfang eine Sondervergütung im Verwaltervertrag vereinbart 
werden, etwa für aufwändige Bauüberwachung und die Geltendmachung von 
Baumängeln. Die Klausel muss aber insoweit hinreichend bestimmt sein, 
dass ihr zu entnehmen ist, in welchen Fällen der Verwalter eine 
Sondervergütung erheben darf. Dies darf nicht allein im Ermessen des 
Verwalters stehen. Die Vereinbarung einer Sondervergütung für die 
Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen 
Eigentümerversammlung ist in dieser Form unwirksam, da eine 
Einschränkung der Zusatzvergütung für den Fall schuldhaften 
Verwalterhandelns nicht vorhanden ist.
Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die 
Wohnungseigentümer Sondervergütungen für Verwalterleistungen 
beschließen, die über die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des 
Verwalters hinausgehen. Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe 
nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen 
zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall 
berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt 
werden kann. Derartige Verwalterklauseln sind im Rahmen der üblichen 
Vergütungshöhe zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 
(BGH, NJW 2012, 2648)
 ist eine Gesamtunwirksamkeit des Verwaltervertrages dann anzunehmen, 
wenn der unbeanstandet gebliebenen Teil allein sinnvollerweise keinen 
Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die 
Wohnungseigentümer so beschlossen hätten. Verbleibt nur ein leerer 
Vertragstorso zurück, so ist der gesamte Beschluss unwirksam, da nicht 
davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen 
ordnungsgemäßer Verwaltung auch einen entsprechenden Beschluss nur über 
diese Vertragsklauseln gefasst hätten.
Die Entscheidung des AG Oberhausen ist im Ergebnis zutreffend. 
Allerdings hätte das Gericht sämtliche streitgegenständlichen Regelungen
 im Verwaltervertrag beanstanden müssen. Dass ein Verstoß gegen die 
PAngVO kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB und auch kein Verstoß gegen ein 
Verbotsgesetz gem. § 134 BGB darstellt, ist nachvollziehbar, jedoch 
führt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm zwangsläufig zur 
Ungültigkeit einer darauf gefaßten Beschlussfassung, ohne dass es eines 
Rückgriffs auf die §§ 305 ff BGB bedarf. Die zitierte Fundstelle in 
Staudinger/Jakoby, 18.Aufl. § 26 RdNr. 185 erklärt sich gerade nicht zur
 Beschlussanfechtung. Dass der Verwalter für Mahnungen säumiger 
Wohnungseigentümer kein Sonderhonorar, insbesondere keine Mahngebühren 
verlangen darf, ist in der Rechtsprechung bisher anders entschieden 
worden 
(vgl. AG Reutlingen 11 C 105/16).
 Dass der Verwalter sich Sondervergütungen im Verwaltervertrag 
verklausulieren darf, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören,
 ist zwar richtig, jedoch hatte das AG Oberhausen verkannt, dass 
Mahnungen an säumige Eigentümer gerade zu den gesetzlichen Aufgaben 
gehören, ebenso, wie die Überwachung von Instandsetzungsmassnahmen. Ein 
Sonderhonorar für derartige Tätigkeiten kann aber nicht durch eine 
Klausel im Verwaltervertrag, sondern nur durch einen Beschluss der 
Wohnungseigentümer im Einzelfall vereinbart werden, wenn zugleich die 
Voraussetzungen für die Mehrvergütung dargelegt wurden 
(so LG Dortmund 1 S 320/16).