Anerkenntnisurteil kann in der Berufungsinstanz
widerrufen werden; Prozessvollmacht des eigenen Anwaltes kann in der
Revision nur durch postulationsfähigen Anwalt gerügt werden
Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher
Zustellungsvertreter, wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer
unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43
WEG anhängig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG), nicht nachkommt.
Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG
befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu
mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - VZR 241/12, NJW2013,
3098 Rn. 7 ff.), schließt allerdings nicht aus, dass einzelne
Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine
Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen.
Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisionsinstanz
mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen
nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
abgegeben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Prozesshandlungen wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für
materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für
Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder
Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln sind weder unmittelbar noch
entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR
589/80, BGHZ 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XI I ZB
71/04, MDR 2007, 672; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW
2013, 2686 Rn. 7). Wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung sind
Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte
Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (Senat,
Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein
Widerrufsrecht kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleologischen
oder systematischen Envägungen ergeben.
Es ist säumigen Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen in
nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist, eine von dem
anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene
Prozesshandlung zu widerrufen.
Die Möglichkeit zum Widerruf von Prozesshandlungen in der mündlichen
Verhandlung von einem anwesenden Streitgenossenmit Wirkung für und wider
die übrigen vorgenommen worden sind, folgt aus der gebotenen
teleologischen Reduktion des § 62 ZPO.